Das Vollstreckungsgericht ist unter anderem zuständig
- für den Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen
- für den Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen, wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher
- den Zutritt zur Wohnung, zum Geschäft usw. verweigert
- für den Erlass von Haftbefehlen, wenn der Schuldner den Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung unentschuldigt nicht wahrnimmt
- für die Führung des Schuldnerverzeichnisses (Eintragung von abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen, Haftbefehlen und deren Löschung)
- für die Erteilung von Auskünften aus dem Schuldnerverzeichnis
- für die Erteilung von Abschriften des Vermögensverzeichnisses
- für die Gewährung von Vollstreckungsschutz (Räumungsschutz, Schutz bei Kontenpfändungen usw.)
- für die Entscheidung über Beschwerden im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen