Amtsgericht Kamen

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Zwangsversteigerungssachen

Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt immer auf Antrag eines dazu Berechtigten (Gläubigers).

Nach Rechtskraft des Anordnungsbeschlusses wird ein Gutachter beauftragt, den Wert des Grundstücks zu ermitteln. Danach erfolgt die Festsetzung des Verkehrswertes des Grundstücks auf Grundlage des Gutachtens dieses Sachverständigen. Nachdem der entsprechende Beschluss rechtskräftig ist, erfolgt die Bestimmung des Versteigerungstermins.

Ablauf der Versteigerung:

Eröffnung des Termins und Bekanntgabe des Versteigerungsobjekts
Feststellung der anwesenden Beteiligten (Gläubiger, Schuldner)
Verlesen des wesentlichen Grundbuchinhalts
Bekanntgabe der das Verfahren betreibenden Gläubiger und ihrer Ansprüche
Verlesen des wesentlichen Inhalts der Anmeldungen zum Termin
Mitteilung des Verkehrswertes
Bekanntgabe des geringsten Gebotes und der Versteigerungsbedingungen
Aufforderung zur Abgabe von Geboten nach frühestens einer halben Stunde und wenn keine weiteren Gebote mehr abgegeben werden: Verkündung des Endes der Versteigerung.

Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen, so ist das Verfahren beendet. Die Rücknahme des Versteigerungsantrages kann auch kurz vor dem Termin, im Termin oder nach dem Termin bis zur Erteilung des Zuschlags erfolgen.

Wird die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragt, wird das Verfahren 6 Monate eingestellt. Innerhalb dieser 6 Monate kann der Gläubiger die Verfahrensfortsetzung beantragen. Sind die 6 Monate ohne Fortsetzungsantrag des Gläubigers abgelaufen, so wird das Verfahren aufgehoben.


 

© Der Direktor des Amtsgerichts Kamen, 2012