Amtsgericht Kamen

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Vormundschaftssachen

Diese Abteilung ist zuständig für die Bestellung und Kontrolle von Betreuern für Menschen, die krankheitsbedingt ihre Angelegenheiten nicht regeln können; weiterhin für vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen und die Bestellung von Vormündern bei Minderjährigen,  soweit keine elterliche Sorge mehr besteht. Eine Betreuung wird grundsätzlich nur nach Anhörung der betreffenden hilfebedürftigen Person angeordnet.

Voraussetzungen einer Betreuung?

Eine Betreuung kann bei folgenden Krankheiten/Behinderungen angeordnet werden:

  •  psychische Krankheiten
  •  geistige Behinderungen
  •  seelische Behinderungen
  •  körperliche Behinderungen.

Der Umfang einer Betreuung wird gerichtlich festgelegt (erforderliche Aufgabenkreise). Die Notwendigkeit einer Betreuung wird spätestens alle 5 Jahre überprüft.

Wie wird eine Betreuung eingeleitet?

Wenn eine der oben genannten Voraussetzungen vorliegt:

  • schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
  • dem Formular ein ärztliches Attest beifügen, aus dem die Art der Erkrankung hervorgeht

Alles weitere wird vom Gericht aus geregelt.

Sollte dringender Handlungsbedarf bestehen (z. B. medizinisch notwendige Entscheidungen), so kann die Betreuung auch vorläufig angeordnet werden (Dauer: längstens 6 Monate).

Betreuer sollte nach Möglichkeit eine der oder dem Betroffenen nahestehende Person werden. Diese/r wird vom Gericht durch Beschluss bestellt.

Sollten keine der oder dem Betroffenen nahestehenden Personen vorhanden bzw. geeignet sein, so kann auch ein Berufsbetreuer eingesetzt werden.

Dem ehrenamtlichen Betreuer steht nach Ablauf eines Jahres nach Bestellung eine Aufwandspauschale von 323,00 EUR zu.


 

© Der Direktor des Amtsgerichts Kamen, 2012